16 Abschliessend ist festzuhalten, dass es insgesamt keine Hinweise darauf gibt, dass der Privatkläger und die Privatklägerinnen die Umstände der Geschichte erfunden haben, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Für eine bewusste Falschaussage seitens der Privatklägerschaft bestehen schlicht keine Hinweise und es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen. Die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers weisen zahlreiche Realkennzeichen auf: