Auch die objektiven Beweismittel, insbesondere das verkehrstechnische Gutachten des X.________(AG) steht im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen. So decken sich die gutachterlichen Feststellungen mit den Angaben der Beteiligten nicht nur betreffend das Kerngeschehen, sondern auch in Bezug auf detailliertere Angaben wie beispielsweise die gefahrene Geschwindigkeit (vgl. untenstehende Ausführungen Ziff. III.2.2.5.b).