Zum einen gingen die beiden ihre Beziehung erst nach dem Unfall und auch nach den ersten Einvernahmen ein. Im Verlaufe des Verfahrens ist jedoch keine Änderung im Aussageverhalten, welche auf eine gegenseitige Beeinflussung bzw. Absprache hindeuten würde, zu erkennen. So haben die beiden in den späteren Einvernahmen gleich wie in der ersten Einvernahme ausgesagt und keine Modifizierung ihrer Beschreibungen vorgenommen. Zum anderen werden die Aussagen der beiden durch jene von C.________ als auch durch die objektiven Beweismittel bestätigt. Auch unter Berücksichtigung dessen besteht keinerlei Grund zur Annahme einer herabgesetzten Glaubwürdigkeit aufgrund des Bestehens einer Beziehung