Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass G.________ und E.________ gemäss eigenen Angaben 2-3 Monate nach dem Unfall eine kurze Beziehung eingegangen sind. Zuvor hätten sie sich nur von der R.________(Lokal) her gekannt, seien lediglich Kollegen gewesen, aber hätten sich ausserhalb der R.________(Lokal) nie getroffen. Die Beziehung sei nach 2-3 Monaten in die Brüche gegangen (G.________: pag. 157, Z. 136 ff.; E.________: pag. 713, Z. 16 ff.). Für das Gericht stellt dieser Umstand jedoch keinen Grund zum Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der beiden dar: Zum einen gingen die beiden ihre Beziehung erst nach dem Unfall und auch nach den ersten Einvernahmen ein.