– hat eine solche denn tatsächlich stattgefunden – vermag damit nach Ansicht des Gerichts nichts an dessen grundsätzlicher Glaubwürdigkeit zu ändern. Denn ausschlaggebend ist, ob das Aussageverhalten des Privatklägers im Kern logisch konsistent und gleichbleibend ist, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist. In diesem Sinne ist auch die angebliche Aussage von G.________ an der Unfallstelle zu deuten, wonach dem Beschuldigten bereits einmal der Führerausweis entzogen worden sei: Dieser Umstand ist zutreffend (pag. 132, Z. 93 f.) und vermag die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ebenfalls nicht herabzusetzen.