seine Aussage hierzu präzisierte: So erklärte er, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte dieses Getränk konsumiert habe – er wisse schlicht, dass er es gerne trinke und es deshalb sein könne, dass er es auch am Abend des Unfalls konsumiert habe (pag. 150, Z. 99 ff.). Diese Ausführungen widerholte G.________ im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung (pag. 718, Z. 6 ff.) und gab ergänzend an, dass er selber nicht gesehen habe, dass bzw. ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert habe.