Betreffend diesen Punkt ist einerseits festzuhalten, dass den Akten – ausser im erwähnten Vorhalt – nirgends zu entnehmen ist, dass der Privatkläger an der Unfallstelle tatsächlich eine derartige Äusserung getätigt hat. Überdies muss beachtet werden, dass der Privatkläger an der Unfallstelle wohl noch unter einem massiven Schock gestanden haben muss, bedenkt man, dass er kurz zuvor in einen schweren Unfall verwickelt worden war, bei welchem seine Freunde schwere Verletzungen davon getragen haben und es nur dem Zufall zu verdanken war, dass es keinen tödlichen Ausgang genommen hat. Auch muss festgehalten werden, dass sich G.________ bereits im Rahmen der ersten Einvernahme erklärte und