15 fallort mitgeteilt haben, dass der Beschuldigte am Abend AA.________ (Getränk) getrunken habe. Betreffend diesen Punkt ist einerseits festzuhalten, dass den Akten – ausser im erwähnten Vorhalt – nirgends zu entnehmen ist, dass der Privatkläger an der Unfallstelle tatsächlich eine derartige Äusserung getätigt hat.