Und G.________ gab im Rahmen seiner sehr anschaulichen und detaillierten Schilderung des Unfallhergangs Details preis, wie beispielsweise, dass er E.________ nach dem Aufprall sein Handy für den Anruf beim Notruf gegeben habe (pag. 149, Z. 59). Die Äusserungen des Privatklägers weisen indessen auch vermeintliche Widersprüche auf. Diese sind bei eingehender Betrachtung jedoch allesamt erklärbar: So soll G.________ der Polizei noch am Un-