Weiter sind die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers detailreich und zeichnen sich teilweise durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus. So sagten beispielsweise beide Privatklägerinnen aus, dass sie mit dem Beschuldigten zu Beginn des Abends einen Shot «Z.________» getrunken hätten (C.________: pag. 164, Z. 139 ff.; E.________: pag. 177, Z. 140 f.). Auch schilderte C.________ die Nebensächlichkeit, dass drei andere Personen aus der R.________(Lokal) mit einem anderen Wagen ins T.________(Ortschaft) gefahren seien, welchen sie noch holen mussten, da dieser nicht direkt bei der R.________(Lokal) parkiert gewesen sei (pag. 163 f., Z. 123 ff.). Und G.______