163, Z. 76 ff.). Nach Ansicht des Gerichts würde jemand, der einen Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, eine generell viel überspitzere Version der Geschehnisse schildern und versuchen, den Beschuldigten in ein schlechteres Licht zu rücken, indem man ihm beispielsweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verlauf des Abends ein unliebsames Verhalten unterstellen würde. Der Mangel an Übertreibung und Beschuldigung ist auch hier wiederum als Realkennzeichen einzustufen.