Die Schilderungen der Privatklägerin E.________ wirken selbsterlebt, wenn sie ausführt, dass sie hinten im Auto mit der Privatklägerin C.________ über eine Person am Lästern und am Handy herumdrücken gewesen sei, während dem der Beschuldigte sich vorne mit G.________ ruhig unterhalten habe (pag. 711, Z. 8 ff.; pag. 175, Z. 47 f.). Eindrücklich erscheint auch die Schilderung der Privatklägerin C.________, wonach sie sich nach dem Unfall am nassen Boden gewälzt und gehört habe, wie E.________ schreie, während dem sie vom Beschuldigten nichts mehr gehört habe (pag. 163, Z. 76 ff.).