14 Ein weiteres Realkennzeichen ist darin zu erkennen, dass die Privatklägerinnen und der Privatkläger Erinnerungslücken eingestanden haben. So gaben sie jeweils an, sich nicht mehr an gewisse Details zu erinnern, da es bereits so lange her sei (G.________: pag. 715, Z. 2; C.________: pag. 706, Z. 17 f.; pag. 707, Z. 18; E.________: pag. 182, Z. 77).