schuldigten gekommen sei (pag. 708, Z. 41 f.). Würden die entsprechenden Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen einzig der Denunzierung des Beschuldigten dienen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen anzugeben, dass der Beschuldigte bereits zuvor waghalsig gefahren sei und sie auch heute noch täglich unter dem Erlebten leiden würden. Hingegen gab beispielsweise G.________ an, dass er sich zwischenzeitlich an die Narben im Gesicht gewöhnt habe (pag. 717, Z. 17 ff.). Auch räumte er ein, dass er beim Autofahren nur selten an Angstattacken leide, was aber bereits vor dem Unfall der Fall gewesen sei (pag. 717, Z. 22 ff.).