Vielmehr relativieren sie ihre Aussagen und nehmen den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz. Beispielsweise gaben sie alle an, dass der Beschuldigte vor der Beschleunigung anständig und normal gefahren sei (G.________: pag. 149, Z. 44 f.; pag. 154, Z. 28; C.________: pag. 162 f., Z. 72 f.; E.________: pag. 175, Z. 45 ff., pag. 181, Z. 28 ff.) und dass es ihnen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung trotz der traumatischen Erlebnisse grundsätzlich gut gehe (G.________: pag. 717, Z. 17 ff.; C.________: pag. 709, Z. 1 ff.; E.________: pag. 712, Z. 37 ff.). C.________ räumte in Bezug auf die Behelligung der jüngeren Frau im Spital sogar ein, nicht zu glauben, dass diese im Auftrag des Be-