Bezüglich C.________ ist hier sogar das Gegenteil der Fall, zumal sie im Verlauf des Verfahrens einräumte, sich bezüglich der Aussagen zur Geschwindigkeit nicht mehr sicher zu sein, ob sie sich dies eingebildet habe (pag. 708, Z. 3 ff.). Zudem zeugen die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers von einer gewissen Zurückhaltung, welche die Glaubhaftigkeit deren Aussagen untermauert. So wird aus den Angaben der Beteiligten ersichtlich, dass sie keineswegs darauf erpicht waren, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Vielmehr relativieren sie ihre Aussagen und nehmen den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz.