Trotz des Umstandes, dass der Unfall für die Beteiligten ein traumatisierendes Erlebnis mit schwerwiegenden Folgen darstellte, sind in den Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers keine Dramatisierungen der Geschehnisse oder eine grundsätzliche Aggravierungstendenz erkennbar. So haben alle von Beginn des Verfahrens übereinstimmende Angaben bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit, des Zustands des Beschuldigten und auch bezüglich des weiteren Unfallgeschehens gemacht, ohne dass es hierbei während der relativ langen Dauer des Verfahrens zu wesentlichen Veränderungen im Aussageverhalten gekommen wäre. Bezüglich C.___