der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend das Aussageverhalten der Privatklägerinnen und des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass diese nicht nur bezüglich das Kerngeschehen grundsätzlich gleich und relativ konstant ausgesagt haben. So haben sie in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie alle den Abend gemeinsam in der R.________(Lokal) verbracht und zu später Stunde aufgebrochen seien, um in der Raststätte T.________(Ortschaft) etwas zu essen. Die Aussagen sowohl des Privatklägers als auch der beiden Privatklägerinnen sind denn auch von zahlreichen Realitätskriterien und Wahrheitssignalen geprägt: