Die Straf- und Zivilklägerin 2 ergänzte ihre Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Vorab kann auf die erstinstanzliche Würdigung zum allgemeinen Aussageverhalten verwiesen werden (pag. 853 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend das Aussageverhalten der Privatklägerinnen und des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass diese nicht nur bezüglich das Kerngeschehen grundsätzlich gleich und relativ konstant ausgesagt haben.