13 Es ist somit von einer retrograden Amnesie auszugehen, wie sie diese bereits die Vorinstanz anerkannt hat. Folglich kann der Beschuldigte mangels Erinnerungen bzw. aufgrund der retrograden Amnesie zum bestrittenen Sachverhalt keine Angaben machen. Demgegenüber machten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger anlässlich der delegierten Einvernahme, vor der Staatsanwaltschaft aber auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz detaillierte Angaben zum Unfallgeschehen. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ergänzte ihre Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung.