133, Z. Z. 184 f.; pag. 142, Z. 33; zuletzt bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1241, Z. 38 f.]). Bereits die Vorinstanz prüfte, ob diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist und verneinte dies nach Ansicht der Kammer zurecht. Zwar lässt die seitens der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte Reaktion des Beschuldigten am Unfallort vermuten, dass er sich seiner Handlung bewusst war («ich habe Scheisse gebaut» [vgl. pag. 178, Z. 180 f.]). Entsprechend den ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. Y.________ vom 31. Mai 2019 (pag. 364) und vom 18. September 2021 (pag.