Hierbei ist im Besonderen auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen. Schliesslich sind die erlittenen Verletzungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers sowie deren Folgen zu eruieren. 8.3.2 Aussagen des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers Wie dargelegt, sind sowohl das Rahmengeschehen als auch die Vorgeschichte unbestritten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen sämtlicher Beteiligter überein. Der Beschuldigte gab an, sich ab dem Zeitpunkt des Verlassens der R.________ (Lokal) an nichts mehr erinnern zu können (pag. 133, Z. Z. 184 f.;