853 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zwecks besserer Übersicht und Lesbarkeit folgt die Kammer grundsätzlich dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Zunächst würdigt auch die Kammer die Aussagen der Beteiligten, anschliessend sind gesondert die Fragen des Fahrzeuglenkers, der Unfallursache, der gefahrenen Geschwindigkeit sowie der Beweggründe des Beschuldigten zu behandeln. Hierbei ist im Besonderen auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen.