Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. E. 8.3 hiernach) eingegangen. 8.3 Konkrete Würdigung 8.3.1 Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Vorliegend würdigte die Vorinstanz zunächst das Aussageverhalten der Beteiligten im Allgemeinen und prüfte anschliessend die Kernelemente des Sachverhalts, folgend den sich stellenden Beweisfragen (Wer ist gefahren und wer sass wo, Zustand sämtlicher Beteiligter, Fahrverhalten des Beschuldigten, angebliches Einwirken durch den Strafkläger, das eigentliche Unfallgeschehen sowie die Absichten und Motivation des Beschuldigten).