714 ff.) und von O.________ (pag. 184 ff.; pag. 727 ff.) – vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst. Es kann integral darauf verwiesen werden (pag. 831 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (vgl. E. I.4. hiervor) an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. E. 8.3 hiernach) eingegangen.