11 Der Sachverhalt ist, soweit die Vorgeschichte und das Rahmengeschehen betreffend, unbestritten. Es ist demnach als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2017 bis ca. um 02:10 Uhr in der R.________ (Lokal) des Beschuldigten in S.________ (Ortschaft) aufhielten. Nach Schliessen des Lokals entschloss sich die Gruppe, gemeinsam zum Rastplatz T.________ (Ortschaft) zu fahren, um dort noch etwas zu essen. Via die U.______