dass die Straf- und Zivilklägerin 1 u.a. Rückenwirbel und Rippen gebrochen, eine Hirnblutung und Blutungen der Leber und Milz erlitten habe, die Straf- und Zivilklägerin 2 u.a. die Wirbelsäule und das Brustbein gebrochen sowie die Leber gequetscht und der Strafkläger mehrere Schnittwunden im Gesicht und einen Muskelriss erlitten habe (pag. 468). 7.2 Unbestrittener Sachverhalt