Süd, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, der Straf- und Zivilklägerin 2 und dem Strafkläger, indem er sein Fahrzeug, in welchem er als Fahrer und die Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger als Mitfahrer sassen, unrechtmässig auf ca. 200 km/h beschleunigt habe, obschon er gewusst habe, dass diese Geschwindigkeit, insbesondere auch aufgrund der nassen Fahrbahn und der nahenden Kurve, viel zu hoch gewesen sei. Dadurch soll er trotz der für ihn offensichtlichen Gefahr, willentlich und skrupellos die Mitinsassen in eine unmittelbare, konkrete Lebensge-