10 (mehrfach begangen) ist damit durch die Kammer nicht mehr zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 282 wonach das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt wird). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung