Praxisgemäss neu zu verfügen ist ausserdem über das DNA-Profil (Ziff. VI.1.; pag. 814) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.2.; pag. 814). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die mit Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Februar 2021 erhobene Anklage betreffend (eventuell) versuchter Tötung