I. 3.; pag. 811). Zudem sind die Ziff. II. (Einstellung des Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten und der damit verbundenen Kostenfolgen; pag. 812) und die Ziff. V. (Feststellung des Rückzugs der Zivilklage des Strafklägers und der damit verbundenen Kostenfolgen; pag. 814) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und mangels Beschwer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen (Ziff. I.1., pag. 811) und wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff