6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu E. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, schuldig erklärt wurde (Ziff. I. 3.; pag.