3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sowie für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote. II. 1. Die Zivilklage von E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Für die Beurteilung der Zivillage von E.________ seien erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auszuscheiden.»