1. A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23.07.2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, schuldig gesprochen wurde; 7 2. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28.01.2015 eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: