Das amtliche Honorar für die oberinstanzliche Verteidigung von A.________ sei gerichtlich festzulegen.» 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Q.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1286 f.; Hervorhebungen im Original): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24.03.2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als