Rechtsanwalt H.________ stellte mit Schreiben vom 24. Mai 2023 namens des Strafklägers den Beweisantrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK ________ vom ________ (Datum) zu den amtlichen Akten zu erkennen (pag. 1095 ff.). Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft kein Einwand gegen den Beweisantrag erhoben (pag. 1137). Rechtsanwalt B.________ ging im Schreiben vom 26. Mai 2023 davon aus, dass das Urteil vom ________(Datum) zufolge Zustellung bereits zu den Akten erkannt worden sei.