5 und der Bericht des P.________ (Spital) K.________(Kanton) vom 18. September 2021 (neurologische Stellungnahme) sei zu den Akten zu erkennen (pag. 938 ff.). Die Kammer erkannte mit Beschluss vom 19. November 2021 den Bericht des P.________(Spital) K.________(Kanton) vom 18. September 2021 zu den Akten. Den Beweisantrag auf Einvernahme von O.________ als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, wies sie unter Anführung einer Begründung ab (pag. 972 ff.). Rechtsanwalt H.__