Mit Verfügung vom 6. April 2022 hob die Verfahrensleitung die Sistierung des amtlichen Mandates von Rechtsanwältin L.________ auf und entliess sie per 6. April 2022 aus dem amtlichen Mandat. Als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ per 6. April 2022 eingesetzt. Zudem wurde gerichtsseitig davon ausgegangen, dass Rechtsanwältin L.________ für das oberinstanzliche Verfahren keine entschädigungswürdigen Aufwendungen geltend zu machen hat (pag. 1020 ff.). Infolge Erkrankung wurde Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt M.________ und Rechtsanwältin N.________ vertreten (pag.