956, pag. 958) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten, wurde die auf 16./17. Juni 2022 vor der 2. Strafkammer angesetzte Berufungsverhandlung verschoben (pag. 1045 f.). Am 13./14. Juni 2023 fand schliesslich vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1234 ff.).