I.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung, die Zivilansprüche sowie die Verfahrenskosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 937). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 20. Oktober 2021 (pag. 945 f.) verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. November 2021 (pag. 951