1. Es wird festgestellt, dass der Strafkläger G.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. [Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungsformel]»