3. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd (AKS Ziff. 3); und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49, 125 Abs. 1 und 2, 129 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.