Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 30. Mai 2020 in Rüti bei Riggisberg, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB; Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.