428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt. 23. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario bzw. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 21 VII. Dispositiv