106 Abs. 2 StGB). 21.6 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, sowie zu einer Verbindungbusse von CHF 150.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung