Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. f. mit Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich, soweit aus den Akten ersichtlich, seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 30. Mai 2020 wohlverhalten.