21.5 Vollzug der Geldstrafe, Probezeit und Verbindungsbusse Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen.