Die Kammer verkennt nicht, dass seine finanzielle Situation sehr angespannt ist. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich im vorliegenden Fall (insb. mit Blick auf die erfolgte Umschulung) allerdings noch nicht (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 50 vom 15. August 2019 E. 13.2 ff.). Der massgebende Tagessatz ist auf CHF 30.00 festzusetzen. 21.5 Vollzug der Geldstrafe, Probezeit und Verbindungsbusse Erscheint