Für den zu beurteilenden Fall kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben keinen Anlass, stattdessen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht daher keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen (vgl. beispielhaft BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). 21.4 Tagessatzhöhe