18 21.2 Täterkomponenten Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 111). Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge zurzeit auf Arbeits- bzw. Auftragssuche. Er erhält keine Arbeitslosenentschädigung mehr und verfügt über Schulden in Höhe von CHF 1'190'000.00. Er ist Vater zweier Kinder und lebt in F.________, G.________ (pag. 146 f.). Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft (pag.